Österreich ist im europäischen Vergleich ein Hochsteuerland. Das gilt auch beim Kauf bzw. Verkauf einer Immobilie und betrifft alle, die ein Haus bauen möchten.
Wird eine Immobilie oder ein Grundstück gekauft muss Grunderwerbssteuer bezahlt werden. Die Vorlage eines Kaufvertrages ist verpflichtend. Es kann auch sein, dass ein Tauschvertrag zur Berechnung herangezogen wird.
Grundlage der Berechnung
Es gilt der Grundsatz, je wertvoller das Grundstück oder die Immobilie, desto höher fällt die an den Staat zu bezahlende Steuer aus. Die Umsatzsteuer wird in diese Berechnung einbezogen. Kommen die Vertragspartner aus einer Familie kommt der um 1,5 % verminderte Steuersatz zur Anwendung.
Es werden nicht die ursprünglichen 3,5 % sondern nur mehr 2% fällig. Dabei ist der Begriff Familie sehr eng gefasst. Es zählen nur nahe Verwandte dazu. Das heißt Ehegatten, Kinder, Stiefkinder und Enkelkinder und Eltern. Die nach diesen Kriterien errechnete Summe wird dann zwischen dem Bund und der Gemeinde, in der sich das Grundstück bzw. die Immobilie befindet aufgeteilt. Der Bund erhält 4%, die Gemeinde den Rest.
Wer muss die Grunderwerbssteuer an das Finanzamt abführen?
Dem Finanzamt ist es grundsätzlich egal, wer von den Vertragspartnern, ob Käufer oder Verkäufer, die Steuer zahlt. In der Praxis hat es sich eingespielt, dass der neue Eigentümer zahlt. Der Kaufvertrag kann aber auch so gestaltet werden, dass der Käufer nicht zur Zahlung verpflichtet wird.
- Ist der Vertrag nicht eindeutig, geht das Finanzamt davon aus, dass der Verkäufer die Grunderwerbssteuer zahlt und stellt ihm die Steuer in Rechnung.
- Das tritt immer dann ein, wenn der Käufer nicht zahlt. Es ist daher empfehlenswert die Dienste eines Notars in Anspruch zu nehmen.
- Dieser kennt sich mit der Rechtslage aus und wickelt die Transaktion nach den gesetzlichen Vorschriften ab.
- Bei Verträgen zwischen Familienmitgliedern ist es angebracht, ebenfalls eine eindeutige Formulierung zu wählen. Das verhindert Streitigkeiten.
Muss bei einem Erbe oder Schenkung ebenfalls die Grunderwerbssteuer bezahlt werden?
Hier ist die Regelung eindeutig. Auch wenn das Grundstück oder Immobilie geerbt oder geschenkt wird ist die Steuer fällig. Die gute Nachricht ist allerdings, innerhalb der Familie (sieh oben) gilt der reduzierte Steuersatz von 2 %.
Bemessungsgrundlage:
Im Jahre 2016 wurde im Parlament eine Steuerreform beschlossen. Bis dahin war die Bemessungsgrundlage der dreifache Einheitswert und konnte vom Finanzamt festgelegt werden. Das ist jetzt nicht mehr möglich. Es gilt jetzt der Verkehrswert, der in der Regel deutlich höher ist, als der Einheitswert. Um für mehr Gerechtigkeit zu sorgen, hat der Gesetzgeber eine Staffelung eingeführt, die weniger wertvolle Grundstücke bzw. Immobilien deutlich geringer besteuern.
Bei einem Verkehrswert von unter 250.000 Euro beträgt der Steuersatz 0,5%; 2 % werden fällig wenn der Wert zwischen 250.000 Euro und 400.000 Euro liegt. Bei Immobilien die über 400.000 Euro wert sind, ist der Steuersatz 3,5 %. Für die Fälligkeit der Grunderwerbssteuer ist zu beachten, dass der Betrag am 15. Tag des Folgemonats, ausgehend vom Datum des Kaufvertrages, an das Finanzamt überwiesen werden muss.
Die Grunderwerbssteuer ist leider nicht die einzige Abgabe die beim Hausbau fällig wird. Es sind Gebühren an den Notar und für die Eintragung in das Grundbuch zu bezahlen. Das Honorar des Notars ist im Kammertarif festgelegt. Die Gebühr für die Grundbucheintragung beträgt 1,1 % vom Kaufpreis laut Kaufvertrag.